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Herzlich Willkommen

beim Segelclub Laupheim. Unser Verein wurde 1979 mit dem Ziel der Förderung und Pflege des Segelsports in Laupheim gegründet.

HomeSatzung

Satzung

des Segelclubs Laupheim e.V.

Stand: 24.03.2023

§ 1       Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Segelclub Laupheim e.V.“ (ScLa). Er hat seinen Sitz in Laupheim.
Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

Als Gründungstag gilt der 17. Oktober 1979.

 

§ 2       Zweck des Vereins

(1)       Der Verein dient der körperlichen und sportlichen Ertüchtigung der Mitglieder, insbesondere der Jugend. Das Ziel des Vereins ist die Förderung und Pflege des Segelsports sowie der Kameradschaft auf der Grundlage des Amateurgedankens.

(2)       Der Verein ist Mitglied im Württembergischen Landessportbund e.V. (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB, deren Sportart im Verein betrieben werden.

(3)       Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation des Segelclubs Laupheim. Sie arbeitet gemäß der Jugendordnung. Die Jugendordnung ist Bestandteil der Geschäftsordnung. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung werden vom Vorstand genehmigt.

 

§ 3       Gemeinnützigkeit

(1)       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)       Sämtliche Einnahmen und etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendetwerden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keinesonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3)       Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch             unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4)       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen             des Vereins an die Stadt Laupheim, die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Wassersports gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung zu verwenden hat.

 

§ 4       Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 5       Farben des Vereins

(1)       Die Farben des Vereins sind grün – weiß – rot. Die Vereinsflagge ist grün-weiß-rot mit einem S und
einem C untereinander und einem großen geschwungenen L im Mittelfeld. Die Schriftzeichen sind schwarz. Das Vereinsabzeichen besteht aus einer Anstecknadel.

 

§ 6       Erwerb der Mitgliedschaft

(1)       Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden. Kinder und Jugendliche, können ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum im Geschäftsjahr vollendeten 18. Lebensjahr, mit schriftlicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten oder des gesetzlichen Vertreters Mitglied      des Vereins werden. Juristische Personen können die fördernde Mitgliedschaft erwerben.

(2)       Der Beitritt zum Verein ist schriftlich zu erklären. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3)       Die Aufnahme wird erst gültig, wenn die Aufnahmegebühr und der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr             bezahlt sind.

(4)       Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung, die Geschäftsordnung, sowie die Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes und der Verbände, denen der Verein angeschlossen ist an.

(5)       Die aktiven Mitglieder müssen des Schwimmens kundig sein.

(6)       Aus der Mitgliedschaft lässt sich kein Recht auf Zuweisung oder Beibehaltung eines Bootsliegeplatzes             ableiten. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

(7)       Für die Zuteilung von Bootsliegeplätzen ist ein gesonderter Antrag zu stellen. Antragsteller können nur aktive Mitglieder sein.

(8)       Zur Erhaltung der Clubanlagen und zur Pflege des Clublebens ist es notwendig, dass von den Mitgliedern Arbeitsdienste abgeleistet werden. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 7       Formen der Mitgliedschaft

(1)       Es gibt im Verein

            (a) aktive Mitglieder

            (b) Familienmitglieder

            (c) jugendliche Mitglieder

            (d) fördernde Mitglieder

            (e) Ehrenmitglieder

            Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Personenbezeichnungen auf die männliche Form.

(2)       Aktive Mitglieder sind natürliche Personen, die den Segelsport aktiv ausüben. Bootseigner müssen aktives Mitglied sein.

(3)       Die Familienmitgliedschaft schließt ein aktives Mitglied, seinen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner und seine Kinder bis 18 Jahren in die Mitgliedschaft ein. Nimmt ein Jugendlicher am offiziellen Training des Vereins teil, muss er die Jugendmitgliedschaft erwerben. Wünscht der andere Ehegatte ebenfalls die aktive Mitgliedschaft, gilt die Regelung § 9 (4).

(4)       Als Kinder und Jugendliche gelten Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (siehe § 6 (1)). Für Mitglieder, die einer Jugendabteilung angehören, kann eine abweichende Altersgrenze entsprechend abweichender Bestimmungen eines Sportverbandes angewandt werden.

(5)       Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders             verdient gemacht haben, auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt werden.             Die Ehrenmitgliedschaft kann wegen unwürdigen Verhaltens vom Vorstand entzogen werden.

(6)       Fördernde Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die den Segelsport durch ideellen, materiellen oder körperlichen Einsatz fördern.

(7)       Ändert eine Person die Art ihrer Mitgliedschaft, so gelten die für die neue Mitgliedschaftsform maßgebenden Bestimmungen. Die Änderung der Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen und bedarf der Zustimmung des Vorstandes.

 

§ 8       Erlöschen der Mitgliedschaft

(1)       Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

(2)       Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich; er muss mindestens einen Monat vorher             schriftlich dem Vorsitzenden gegenüber erklärt werden.

(3)       Durch den Tod eines Mitgliedes werden die gegenseitigen Verpflichtungen aufgehoben. Bei der             Familienmitgliedschaft ist es den anderen Familienmitgliedern freigestellt, die Mitgliedschaft aufrecht zu             erhalten.

(4)       Ein Mitglied kann durch Ausschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es seinen Pflichten nicht nachkommt, die Interessen des Vereins verletzt oder mit der Entrichtung der Beiträge trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt.

(5)       Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied zu einer Anhörung einzuladen. In der Einladung sind die Beanstandungen mitzuteilen.

(6)       Für einen Ausschluss ist die Mehrheit von dreiviertel der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Beschluss mit den Gründen ist dem betreffenden Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Berufungsrecht an der Mitgliederversammlung zu.

            Der Ausschluss aus dem Verein ist gerichtlich nicht anfechtbar.

 

§ 9       Beiträge und Gebühren

(1)       Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen. Der Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag von der Mitgliederversammlung festgesetzt; er ist am 1. März fällig und wird mittels Lastschriftverfahren eingezogen.

Die Höhe der Gebühren des Vereins wird ebenfalls durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

(3)       Bei Aufnahme eines Mitglieds im Laufe des Geschäftsjahres wird der Mitgliedsbeitrag in voller Höhe erhoben.

(4)       Sind bei Familienmitgliedschaft beide Lebenspartner aktive Mitglieder, so erhöht sich der Familienbeitrag um die Hälfte des normalen Aktivbeitrages, jedoch sind die Verbandsbeiträge für den zweiten Ehegatten in voller Höhe zu bezahlen. Das weitere Mitglied erhält dabei alle Rechte und Pflichten eines aktiven Mitgliedes. Die Aufnahmegebühr entfällt.

(5)       Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 10     Organe des Vereins

(1)       Die Organe des Vereins sind:

            (a) die Mitgliederversammlung

            (b) der Vorstand

 

§ 11     Mitgliederversammlung

(1)       Die Mitgliederversammlung wird jährlich einberufen. Sie soll in den ersten 6 Monaten des Geschäftsjahres             stattfinden. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem unverzüglich einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt dies schriftlich unter Angabe des gewünschten Grundes und ausführlicher Begründung gefordert wird und der
Antrag von mindestens einem Viertel der über 18 Jahre alten aktiven Mitglieder unterzeichnet ist.

(2)       Die Mitgliederversammlung

(2.1)    wählt die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer;


(2.2)    beschließt über

            a)         die Entlastung des Vorstands und der Kassenprüfer;

            b)         Anträge von Mitgliedern;

            c)         die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Gebühren des Vereins;

            d)        die Vergabe von Aufträgen mit einem Wert über 3.000 Euro im Einzelfall und über sonstige wichtige Angelegenheiten des Vereins, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat;

            e)         die Auflösung des Vereins oder der Vereinigung mit einem anderen Verein;

            f)         Satzungsänderungen

(3)       Der Vereinsvorsitzende ruft die Mitgliederversammlung mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ein. Der Vorsitzende leite die Versammlung. Den Jahresbericht der Mitgliederversammlung kann der Vorsitzende Mitgliedern des Vorstandes übertragen.

(4)       Anträge von Mitgliedern sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen und zu begründen. Später eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit Dreiviertelmehrheit beschließt.

(5)       Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand des Vereins für eine Amtszeit von drei Jahren. Ihr Amt endet jedoch nicht vor einer Neuwahl. Für jedes Amt ist ein getrennter Wahlgang durchzuführen. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe der Amtszeit aus, ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit durchzuführen.Wahlvorschläge können bis zum Beginn der Wahlen von jedem stimmberechtigten Mitglied in schriftlicher Form eingebracht werden. Die vorgeschlagenen Mitglieder sollen zuvor um ihr Einverständnis befragt werden.

(6)       Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für eine Amtszeit von drei Jahren. Diese dürfen dem Vorstand nicht angehören. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Kasse jederzeit zu prüfen. Darüber
hinaus sind sie verpflichtet, diese Prüfung unmittelbar vor der Mitgliederversammlung durchzuführen.
Über jede Kassenprüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und von dem Prüfenden wie von dem Kassenverwalter zu unterschreiben. Die Niederschrift ist dem Vorsitzenden umgehend zuzuleiten.

(7)       Die Mitgliederversammlung beschließt durch Abstimmung und Wahlen. Abstimmungs- und wahlberechtigt sowie wählbar ist jedes aktive Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Die Mitgliederversammlung stimmt in der Regel offen ab, es sei denn, dass ein anwesendes Mitglied geheime Abstimmung verlangt. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen mit dreiviertel der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als Ablehnung.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Wahlen werden geheim mit Stimmzettel vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhaltenhat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den Bewerbern mit den meisten Stimmen eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit             entscheidet das Los.

(8)       Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom             Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12     Vorstand

(1)       Der Vorstand besteht aus

            (a) dem Vorsitzenden,

            (b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

            (c) dem Schriftführer,

            (d) dem Kassenverwalter,

            (e) dem Hafenmeister,

            (f) dem Jugendleiter,

            (g) dem Sportwart,

            (h) dem Organisationsobmann,

            (i) dem Zeugwart.

            Aus Gründen der besseren Lesbarkeit beschränken sich die Personenbezeichnungen auf die männliche Form.

(2)       Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, je mit Alleinvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis vertritt der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung. Der Vorsitzende beschließt über die Vergabe von Aufträgen mit einem Wert von bis 1.000 Euro im Einzelfall.

(3)       Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Für die             Beschlussfassung gilt § 11 Abs. 4 entsprechend.

(4)       Der Vorstand beschließt über die Vergabe von Aufträgen mit einem Wert von bis 3.000 Euro im Einzelfall.

(5)       Vom Vorstand wird die Geschäftsordnung des Vereins und andere gleichartige Vorschriften aufgestellt und kann von diesem jederzeit geändert werden.

(6)       Der Vorstand kann Ausschüsse gründen und diesen mit bis zu 4 Mitgliedern besetzten. Ausschussmitglieder können auf einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren berufen werden.

 

§ 13     Geschäftsordnung des Vereins

Die Geschäftsordnung regelt detailiert das Vereinsleben.

In der Geschäftsordnung sind enthalten:
(a)  § 1 Hafenordnung
(b)  § 2 Hausordnung
(c)  § 3 Jugendordnung
(d)  § 4 Gebührenordnung
(e)  § 5 Reisekosten und Auslagenerstattung
(f)   § 6 Ehrenamtspauschale
(g)  § 7 Mitgliedsantrag
(h)  § 8 Stellenbeschreibungen der Vorstandsmitglieder

 

§ 14     Ehrenamtspauschale, Auslagenersatz und Aufwandsentschädigung

(1)       Eine Vergütung für die im Auftrag des Verein Tätigen kann von der Mitgliederversammlung
beschlossen werden.

(2)       Auslagen sind auf Nachweis unter Einreichung der Belege zu ersetzen.

(3)       Reisekosten werden durch eine eigene Regelung erstattet. Diese Regelung wird von der Mitgliederversammlung genehmigt.

 

§ 15     Verschiedenes

(1)       Der Verein übernimmt keinerlei Haftung über den Rahmen der bestehenden Versicherungen
hinausgehenden Risiken.

(2)       Der Verein haftet insbesondere nicht für Schäden von Mitgliedern und deren Gästen bei der Benutzung der Vereinsanlage (z.B. Hafen, Bootsplatz, Parkplatz usw.) und vereinseigenem Werkzeug, Vereinsbooten sowie deren Ausrüstung.

(3)       Der Verein übt über das Vereinsvermögen und die Vereinsanlagen das Hausrecht aus. Es wird durch den Vorsitzenden oder durch die von diesem beauftragten Personen vertreten. Den erteilten Weisungen ist Folge zu leisten.

(4)       Die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen des Vereins sowie die Forderungen, die an die Mitglieder gestellt werden, sind in der Geschäftsordnung geregelt.

 

§ 16     Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins, die Vereinigung mit einem anderen Verein, der Verkauf des Clubhauses oder die Übereignung und Verwertung des Grundstückvermögens in irgendeiner Form kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abwickeln.

Während des Bestehens des Vereins ist das gesamte Vereinsvermögen ausschließlich Eigentum des Gesamtvereins. Weder eine Abteilung noch ein Einzelmitglied besitzt hieran irgendwelche Ansprüche.

(Die Satzungsänderungen vom 20.11.1984, 08.11.1988, 21.03.1989, 27.03.1992, 03.04.2009, 11.06.2021, 24.06.2022, 24.03.2023 sind eingearbeitet.)

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